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Ist gemäß § 246 BGB eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Während früher der Verzugszinssatz gem. § 288 BGB ebenfalls 4 % betrug, ist gemäß § 288 BGB n. F. eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr nunmehr mit fünf bzw. (bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist) acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, sodass jetzt doch eine erhebliche Differenz zwischen dem allgemeinen gesetzlichen Zinssatz gemäß § 246 BGB und dem Verzugszinssatz gemäß § 288 BGB besteht.

Neben den gesetzlichen Zinssatz tritt nunmehr ein Basiszinssatz, dessen Bezugsgröße nach der Legaldefinition in § 247 BGB die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank ist.

In Niedrigzinszeiten erscheinen die gesetzlichen Zinssätze unangemessen hoch, m. a. W. wucherisch. Das mag damit zusammenhängen, dass die Regelung z. T. auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) dient. So soll der Schuldner auf drastische Weise zur pünktlichen Zahlung seiner Geldschuld motiviert werden. Ob der Gesetzgeber damit den Bogen nicht überspannt hat, ist diskussionswürdig. Es erscheint gerechter, den Verzugszinssatz an dem Marktzinsniveau zu orientieren, zumal der Gläubiger daneben ja auch noch eine Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 BGB gegen den im Verzug befindlichen Schuldner hat.


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